Baumschutz Verordnung Hessen
Eine Baumschutzverordnung verbietet geschützte Bäume zu
entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich
zu verändern.
Das Bundesnaturschutzgesetz bietet die Möglichkeit, in
bestimmten Gebieten den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken
oder anderen Landschaftsbestandteilen unter Schutz zu stellen.
Die Länder haben in ihren Naturschutz-bzw. Landschaftspflegegesetzen diese
Möglichkeit aufgegriffen und die Gemeinden oder Kreisverwaltungs-behörden
zum Erlass von solchen Baumschutzverordnungen ermächtigt.
Aber was muss beachtet werden?
Berührung bekommt man damit wenn man etwas an seinem
Baumbestand ändern will. Nicht nur Baumentfernung, auch der
Schnitt ist bei bestimmten Bäumen verboten.
Geschützt sind Bäume, die in einem Meter Höhe einen Stammumfang
(Achtung: Umfang -nicht Durchmesser) von 100 cm und mehr haben.
Liegt der Kronenansatz tiefer als ein Meter, gilt der Stammumfang
unter Kronenansatz.
Bei langsam wachsenden Gehölzen, wie Eiben, Zypressen,
Buchsbaum, Maulbeerbaum, Hainbuche, Zierkirsche, Stechpalme,
Rotdorn, ab Stammumfang von mehr als 50 cm.
Ausnahmen: Obstbäume (außer Walnuss-und Esskastanienbäume,
Einzelobstbäume und Obstbäume in Reihen oder Gruppen wenn sie
landschaftsprägende Funktion haben) und Bäume im Wald.
Es gibt weitergehende Schutzvorschriften z.B. aus
Bebauungsplänen etc.
Bei Fragen zum Baumschutz wenden Sie sich am besten an die
zuständige Ortspolizeibehörde im Rathaus oder an den
Baumschutzverordneten im Rathaus. Oft ist die Verordnung auch
schon online zu lesen oder als pdf herunterzuladen.
Tendenziell gilt:
. es werden meistens nur die Bäume und nicht auch die Hecken
unter Schutz gestellt
. der Schutz gilt für Laub- wie für Nadelbäume, aber nicht für
Obstbäume und nicht für Bäume in Baumschulen
. der Schutz ist immer von einem gewissen Stammumfang
abhängig: meist ab 80 cm Umfang in einer Höhe von 1 m
. in aller Regel werden auch die Bäume in öffentlichen
Grünanlagen unter Schutz gestellt
. alle VO verbieten die Beseitigung oder Beschädigung der
geschützten Bäumen
. alle VO sehen in der Verletzung der Schutzbestimmungen eine
Ordnungswidrigkeit und drohen dafür hohe Geldbußen von bis
zu 25.000 Euro oder 50.000 Euro an
. alle VO sehen die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung vor
(aus Gründen des allgemeinen Wohls, zur Vermeidung von
Härten, zur Beseitigung kranker Bäume, Sicherheitsfällung,
Fällung von Gefahren Bäumen, auch hier ist oft der Nachweis
nötig welche Gefahren von den Bäumen ausgehen.)
. alle VO sehen vor, dass bei einem Verstoß gegen die
Schutzbestimmungen oder bei Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung eine Ersatzpflanzung auf Kosten des
Grundbesitzers angeordnet werden kann.
Hessische Städte und Gemeinden mit Baumschutz Verordnung
Angaben ohne Gewähr, Auskunft erteilt Ihnen die Gemeinde oder
Stadtverwaltung.
Fragen kostet nix, Bäume fällen ohne Genehmigung schon.
Sortiert nach PLZ
60468 Frankfurt
61118 Bad Vilbel
61169 Friedberg
61184 Karben
61231 Bad Nauheim
61250 Usingen
61348 Bad Homburg
61381 Friedrichsdorf
61389 Schmitten im Taunus
61440 Oberursel im Taunus
61462 Königstein im Taunus
61476 Kronberg
63065 Offenbach am Main
63110 Rodgau
63128 Dietzenbach
63150 Heusenstamm
63165 Mühlheim am Main
63179 Obertshausen
63225 Langen
63263 Neu - Isenburg
63303 Dreieich
63322 Rödermark
63450 Hanau
63477 Maintal
63526 Erlensee
63571 Gelnhausen
63607 Wächtersbach
63654 Büdingen
63667 Nidda
63739 Aschaffenburg
63755 Alzenau
63785 Obernburg
63897 Miltenberg
64283 Darmstadt
64331 Weiterstadt
64342 Seeheim - Jugenheim
64367 Mühltal Hessen
64521 Groß - Gerau
64560 Riedstadt
64625 Bensheim
64646 Heppenheim
64711 Erbach
64720 Michelstadt
64807 Dieburg
64832 Babenhausen
65183 Wiesbaden
65232 Taunusstein
65307 Bad Schwalbach
65343 Eltville
65375 Östrich - Winkel
65385 Rüdesheim am Rhein
65428 Rüsselsheim
65451 Kelsterbach
65510 Idstein
65549 Limburg
65582 Diez
65719 Hofheim am Taunus
65760 Eschborn Taunus
65779 Kelkheim Taunus
65795 Hattersheim am Main
65812 Bad Soden
65843 Sulzbach
Auszug aus der Frankfurter Baumschutzsatzung als Beispiel.
Quelle Baumportal.de für evtl. Fehler erbitten wir Ihre Information
Baumschutzsatzung Bäume im bebauten Bereich (Innenbereich)
werden, mit wenigen Ausnahmen, durch die Baumschutzsatzung geschützt.
Die Baumschutzsatzung gilt für Laubbäume, Ginkgobäume
und Walnussbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm
und für Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm.
Der Umfang wird in 1 Meter Höhe gemessen. Es ist verboten, diese Bäume
zu fällen oder zu zerstören.
Die Baumschutzsatzung gilt nicht für:
. Bäume im Wald;
. Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen und in
öffentlich gewidmeten
Straßen;
. Bäume in Gärtnereien und Baumschulen, die dem Erwerbszweck
dienen;
. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen.
Anträge für Baumfällgenehmigungen können beim Umweltamt
gestellt werden – siehe Formular Baumfällantrag.
Eine Baumfällgenehmigung wird erteilt, wenn die in § 3(1) der
neuen Baumschutzsatzung aufgeführten Gründe vorliegen. Der
vollständige Gesetzestext der am 25. Februar 2004 in Kraft getretenen
Baumschutzsatzung ist zum Herunterladen als pdf- hinterlegt
Dokument angefügt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel bestätigte die
Wirksamkeit der Satzung am 18. Dezember 2006.