Pflanzabstände an der Gartengrenze
– Regeln für Hessen
Grundsätzlich müssen alle Pflanzen Grenzabstände einhalten: Bäume, Sträucher
(auch sogenannte Halbsträucher), Schlinggewächse wie Knöterich und sogar
solche Pflanzen, die sich von selbst ausgesät haben („Wildlinge“). Das hat seinen
guten Grund: Respektierte Pflanzabstände können dabei helfen, Nachbarstreitigkeiten
zu vermeiden. Deshalb sollten Sie die gesetzlichen Vorschriften über Pflanzabstände
ernst nehmen.
Bei der Ermittlung des erforderlichen Grenzabstands für eine bestimmte Pflanze
müssen Sie zwischen Hecken, Obst- und Nutzgehölzen sowie Ziergehölzen unterscheiden.
Hecken:
Hecken bis 120 cm Höhe müssen einen Grenzabstand von 25 cm einhalten. Für
Hecken bis 200 cm Höhe gilt ein Grenzabstand von 50 cm; bei höheren Hecken
muss ein Abstand von 75 cm zur Nachbargrenze eingehalten werden.
Obst- und Nutzgehölze:
Obstbäume:
Kernobst auf stark wachsender Unterlage sowie Süßkirsche und veredelte Walnuss:
Grenzabstand 2 m Kernobst auf schwach wachsender Unterlage,
Steinobst ohne Süßkirsche: Grenzabstand 1,5 m
Walnusssämlinge: Grenzabstand 4 m
Obststräucher:
Brombeere: Grenzabstand 1 m übrige: Grenzabstand 50 cm
Diese Regelungen sind recht kompliziert, so dass man für die Umsetzung botanische
Kenntnisse benötigt. Notfalls muss ein Gärtner klären, ob die Pflanzenart,
um die es Ihnen geht, auf stark oder schwach wachsender Unterlage veredelt ist.
Ziergehölze:
Bäume:
sehr stark wachsende Bäume: Grenzabstand 4 m
stark wachsende Bäume: Grenzabstand 2 m
übrige Bäume: Grenzabstand 1,5 m
Sträucher:
stark wachsende Sträucher: Grenzabstand 1 m
übrige Sträucher: Grenzabstand 50 cm
Die wichtigste Frage lautet hier meist:
Handelt es sich um sehr stark, stark oder „normal“ wachsende Bäume oder Sträucher?
Das Gesetz nennt Beispiele:
Sehr stark wachsende Bäume:
Eschenahorn, Linde, Platane, Rosskastanie, Rotbuche, Stieleiche, Atlas- und Libanonzeder,
Douglasfichte, Eibe, Österreichische
Schwarzkiefer
Stark wachsende Bäume:
Mehlbeere, Weißbirke, Weißerle, Fichte oder Rottanne, Kiefer, Lebensbaum
Stark wachsende Sträucher: Feldahorn, Feuerdorn, Alpenrose (Rhododendron),
Flieder, Goldglöckchen (Forsythie), rotblättrige Haselnuss, stark wachsende Pfeifensträucher
(falscher Jasmin), Wacholder
Wenn die fragliche Pflanze nicht in dieser Auflistung erfasst ist, müssen Sie sie in
eine der vorhandenen Kategorien einordnen. Hier kann man nur raten, sich bei einem
Gärtner zu erkundigen und sich dann mit dem Nachbarn zu verständigen. Wenn
nämlich ein solcher Fall vor Gericht kommt, wird oft ein teurer Sachverständiger
bemüht. Wer den Prozess verliert, muss die Kosten hierfür übernehmen.
Besonderheiten:
Gegenüber landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im
Außenbereich (geprägt durch unbebaute Grundstücke) und gegenüber Weinbaugelände
muss der doppelte Abstand (jedoch höchstens 6 m) eingehalten werden.
Pflanzen auf öffentlichen Grundstücken (Wege, Plätze, Grünflächen usw.)
oder auf privaten Grundstücken an der Grenze zu öffentlichen müssen keine Abstände
einhalten.
Pflanzen hinter einer Wand oder Mauer müssen keine Abstände einhalten,
wenn sie nicht höher als die Wand sind.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Abstandsvorschriften:
Grundregel: Steht eine Pflanze zu dicht an der Grenze, muss sie beseitigt werden.
Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen (Erläuterung dieses Begriffs
siehe Grundregeln für alle Bundesländer), wenn der Nachbar nicht binnen 5 Jahren
nach dem Anpflanzen Klage erhoben hat.
Ein Rückschnitt sollte aus Gründen des Tierschutzes (Nistperiode) und des Pflanzenschutzes
(Vegetationsperiode) nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September
verlangt werden.